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Es ist der: 23.02.2012


Förderverein Satzung

Satzung des Fördervereins der Friedrich-List-Schule,
GGS-Breitenbachstraße


1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1 .1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Friedrich-List-Schule GGS Breitenbachstraße"

 1.2. Sitz des Vereins ist Köln

 1.3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Schuljahr

 1.4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

2. Vereinszweck

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

2.2. Als Zwecke des Vereins gelten insbesondere:

- Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft

- Förderung der Elternarbeit im Schulwesen

- Förderung der schulischen Arbeit durch Gewährung von Mitteln zur

   Anschaffung zusätzlicher Lehr- und Arbeitsmittel

- Unterstützung förderungswürdiger Schüler

- Unterstützung und Mithilfe bei schulischen Veranstaltungen

- Gestaltung des Schulhofgeländes zur spielerischen Betätigung der Schüler

2.3. Alle Aktivitäten sind in Absprache mit der Schulpflegschaft durchzuführen.


3. Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch

       verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


4. Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins können Eltern, Lehrer (auch ehemalige Eltern und Lehrer) werden.

4.2. Der Beitritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärtwerden.
       Dieser entscheidet über die Aufnahme.


5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Kündigung des Mitglieds schriftlich zum Schuljahresende

- den Tod des Mitgliedes

- Ausschluss eines Mitgliedes aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied auch alle Ansprüche aufgrund
der Mitgliedschaft gegen den Verein und das Vereinsvermögen.


6. Beiträge
Zur Beschaffung der für die Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Geldmittel wird ein
jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe jeweils die Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Schuljahres fällig.


7. Organe

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand.


8. Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

8.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gäste können auf
Beschluss des Vorstandes ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.

8.2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes
oder als sein Stellvertreter ein anderes Vorstandsmitglied.

8.3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes

- Genehmigung des Geschäftsjahresberichtes

- Entlastung des Vorstandes

- Entlastung des Rechnungsprüfers

- Änderung der Satzung

- Auflösung des Vereins

- Höhe des Mitgliedsbeitrages

- Ausschluss von Mitgliedern

- sonstige Angelegenheiten.


9. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf,
mindestens einmal jährlich an einen bestimmten Ort einberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies
verlangen.

Sofern der Verein mehr als 100 Mitglieder hat, genügt das Verlangen von 10 Mitgliedern.
Innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres ist die Mitgliederversammlung
durch den Vorsitzenden zur Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Alle Einladungen ergehen schriftlich mit zwei Wochen Frist unter Mitteilung der
Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, mit
Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereines. Zu diesen Beschlüssen ist die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der
erschienen Mitglieder erforderlich. Die Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen regelmäßig durch Handheben. Zur geheimen
Abstimmung genügt der Antrag von drei Mitgliedern.
Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden der
Versammlung und vom SchriftFührer zu unterzeichnen ist.


10. Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassierer

- dem Schulpflegschaftsvorsitzenden

- dem Schulleiter.

10.2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

10. Vorstand (fortgesetzt)

10.3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Verwaltung der Finanzen gemäß
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Den geschäftsführenden Vorstand
bilden:

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer.

10.4. Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des
geschäftsführenden Vorstandes.

10.5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden im
Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen sind.

10.6. Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

10.7. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

10.8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


11. Kassengeschäfte

11 .1. Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt, der im Falle der Verhinderung
von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten wird. Der
geschäfts-führende Vorstand kann beschließen, einzelne Aufgaben oder
Aufgabenbereiche an Dritte zu delegieren.

11.2. Der Kassierer hat jährlich in der Hauptversammlung sowie auf Anforderung durch
den Vorstand einen Kassenbericht zu geben.

11.3. Es werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen.

11.4. Die Prüfer können auf Weisung des Vorstandes jederzeit die Kasse prüfen.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.

11.5. Alle Kassengeschäfte werden über Konten bei hiesigen Bankinstituten abgewickelt.
Sparbücher sind mit einem Sperrvermerk zu versehen.


12. Verwendung der Einnahmen
Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die
Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung.
Falls sich aus der Tätigkeit des Vereins ein Gewinn ergeben sollte, wächst
dieser dem Vermögen des Vereins zu; eine Ausschüttung eines solchen Gewinnes an die
Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen.


13. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte
Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Köln mit der Verpflichtung, es
ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Grundschule Breitenbachstraße -
ersatzweise ihrer Rechtsnachfolgerin - zu verwenden.


14. lnkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.02.2009 beschlossen.
Köln Gremberghoven, den 26.02.2009

Satzung Förderverein GGS Breitenbachstraße Stand 26.05.2008

 

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